§1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind
ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt,
die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des
Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben.
Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder
andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Information weitergegeben
hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm
vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu
entrichten.
§2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig
werden.
§3 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen
vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von
ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache
des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler,
der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei
Haftung.
§4 Maklerprovision
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder
unserer Vermittlung ein Hauptvertrag zustande kommt. Der Provisionsanspruch
entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom
Angebot abweichen. Die Maklerprovision ist mit der Beurkundung des
Hauptvertrages fällig.
§5 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen
Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§6 Vorkenntnis
Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss
eines Vertrages bereits bekannt, so hat er uns die unverzüglich mitzuteilen und
auf Verlangen auch zu belegen. Geschieht dies nicht, so gilt bis zum Beweis des
Gegenteils unser Nachweis als ursächlich für den Kauf.
§7 Schriftform
Mündliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung durch den Makler.
§8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den
Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die
Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die
gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer
kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§9 Gerichtsstand:
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so
ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden
Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers
vereinbart
§10 Salvatorische Klausel:
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so
soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden.
Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein
anderer Teil
aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien
durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der
Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen
Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.